AGBs

FUCHSBAU – AGB 2026 

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Verträge zwischen dem Fuchsbau e.V. und den jeweiligen Vertragspartner*innen (Kund*innen). 
  2. Durch den Erwerb oder die Verwendung einer Eintrittskarte oder durch den Erwerb von Waren akzeptieren die Kund*innen die Geltung und Einbeziehung dieser AGB in den jeweiligen Vertrag. 
  3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehalten und werden auf der Website www.fuchsbau-festival.de veröffentlicht.
  4. Veranstalter ist der Fuchsbau e. V.
  5. Das Veranstaltungsgelände umfasst das Festivalgelände und das nicht-öffentliche Produktionsgelände. Auf allen Flächen, die Teil der Veranstaltung sind, gilt das Hausrecht der Veranstalter*innen. Den Anweisungen der Veranstalter*innen und der angestellten Sicherheits- und Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. 
  6. Die Veranstalter*innen behalten sich vor, die Veranstaltungen bis spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, wenn Bedenken bestehen, die Durchführung der Veranstaltung gewährleisten zu können. Diese Bedenken liegen im Ermessen der Veranstalter*innen. 
  7. Das Fuchsbau Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von den Veranstalter*innen nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so sind die Veranstalter*innen berechtigt, das Festival zu unterbrechen und – sofern zur Gefahrenabwendung notwendig – auch abzubrechen. Im Fall der Unterbrechung oder des Abbruchs der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher*innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Veranstalter*innen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. 
  8. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z. B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen unterliegt behördlich genehmigten Besucher*innenkapazitäten. Werden diese erreicht, sind die Veranstalter*innen berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Aus Sicherheitsgründen können einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes durch die Veranstalter*innen vorübergehend oder vollständig abgesperrt oder geräumt werden, ohne dass dadurch Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises durch die Besucher*innen entsteht. Den Anweisungen der Veranstalter*innen oder befugter Dritter ist unmittelbar Folge zu leisten. 
  9. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die die Veranstalter*innen zu verantworten haben, haben die Besucher*innen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Eintrittspreises.
  10. Das Erklettern von Zäunen, Bahngleisen, Lichtmasten, Gebäuden, freien Bauten, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten. 
  11. Die unautorisierte Verwendung von Logos, Designs, Bild- und Tonmaterial sowie des Vereinsnamens ist verboten. 
  12. Verstöße gegen die AGB können die Veranstalter*innen mit dem Ausschluss von der Veranstaltung ahnden. 

§ 2 HAUSRECHT

  1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von den Veranstalter*innen bzw. von durch die Veranstalter*innen beauftragte Dritte ausgeübt.
  2. Den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungspersonals oder anderen von den Veranstalter*innen erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
  3. Die Veranstalter*innen sowie der Sicherheitsdienst dürfen bei menschenverachtenden, diskriminierenden oder rassistischen Äußerungen/Kleidungen die Besucher*innen vom Gelände verweisen oder den Zutritt verweigern. 
  4. Die Veranstalter*innen können Besucher*innen bei Vorlage einer der folgenden Gründe dem Veranstaltungsgelände sofort verweisen bzw. den Eintritt zu diesem verwehren:
    1. Verstoß gegen diese AGB
    2. Verstoß gegen die Platzordnung 
    3. strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung) 
    4. menschenverachtendes, diskriminierendes, rassistisches oder sexistisches Verhalten
    5. Verbreitung von nationalistischem und rechtspopulistischem Gedankengut, Symbolen, Musik etc. 
    6. gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Personen oder Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen, Boxen etc.) 
    7. Verweigerung, den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen
    8. Eindringen in für Besucher*innen gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Bühnen-, Künstler*innen- und Backstagebereiche) 
    9. gewerbliches Handeln auf dem Festivalgelände ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalter*innen 
    10. wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher*innen
  5. Bei einem Verweis vom Veranstaltungsgelände verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Eintrittspreises sowie Schadensersatz gegenüber den Veranstalter*innen besteht nicht. 
  6. Mutwillige Beschädigungen der Natur auf dem Festivalgelände und den angrenzenden Flächen insb. von Bäumen und Gehölzgruppen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. 

§ 3 FESTIVALTICKETS

  1. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Ausgenommen von dieser Regelung ist der eintrittsfreie Sonntag. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, den Festivalbesucher*innen aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren (s. §2 Punkt 4). Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz. 
  2. Der Zutritt zum Festivalgelände erfolgt nur mit angelegtem, intaktem Festivalbändchen. Die Besucher*innen erhalten das Festivalbändchen am Einlass im Austausch gegen das erworbene Festivalticket. Das Festivalticket verliert nach dem Austausch gegen das Festivalbändchen die Gültigkeit. 
  3. Beim Kauf der Eintrittskarten liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht, weil es sich um Freizeitbetätigung handelt, bei der der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies bedeutet, dass Eintrittskarten von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen sind. Jeder Kauf von Eintrittskarten ist damit verbindlich.
  4. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist möglich. Dazu empfehlen wir offizielle Weiterverkaufsplattformen. Beim Weiterverkauf über ebay o.ä. Plattformen kann eine Fälschungssicherheit nicht garantiert werden. Bei Fragen dazu bitte an unseren Ticketingpartner unter support@infield.live wenden. Eine Überschreibung eines bereits gekauften Tickets auf etwaige Dritte erfolgt über tickets@fuchsbau-festival.de. In diesem Fall verliert das ursprüngliche Ticket seine Gültigkeit. 

§ 4 ANREISE

  1. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände kann mit dem öffentlichen Nahverkehr oder per Selbstanreise erfolgen. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Da keine Parkplätze zur Verfügung stehen, empfehlen die Veranstalter*innen, das Auto lieber stehen zu lassen und wenn möglich mit dem öffentlichen Nahverkehr oder Fahrrad anzureisen. 
  2. Parksituation
    1. Eine Anfahrt mit dem Auto zum Festivalgelände ist für Besucher*innen nicht möglich.
    2. Das Abstellen von Fahrzeugen darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen geschehen. Fahrzeuge, die nicht auf diesen Flächen parken, werden abgeschleppt. Die entstehenden Kosten werden nicht von den Veranstalter*innen, sondern von dem*der Fahrzeugführer*in getragen. Dies gilt insbesondere für Flucht- und Rettungswege, die unbedingt freizuhalten sind.
    3. Die fahrzeugführende Person versichert durch das Parken des Fahrzeuges auf der zur Verfügung gestellten Fläche, dass das Fahrzeug zugelassen und versichert ist und sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
    4. Der Parkplatz wird nicht überwacht. Für Verluste oder Schäden am Fahrzeug übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Veranstalter*innen verursacht werden.
    5. Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
    6. Fahrräder dürfen kostenfrei abgestellt werden.

§ 5 FESTIVALGELÄNDE

  1. Der Zugang zum Festivalgelände ist nur mit einem gültigen, intakten Festivalbändchen möglich. Bei Verlust wird kein Ersatz gewährt.
  2. Der Zutritt zu abgesperrten Flächen in und um das Festivalgelände sowie zu umliegenden Gebäuden, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist nicht gestattet. 
  3. Die Öffnungszeiten des Festivalgeländes werden auf der Website www.fuchsbau-festival.de bekannt gegeben. 
  4. Das Mitführen der folgenden Gegenstände durch Besucher*innen ist auf dem Festivalgelände untersagt:
    1. Glasflaschen und ander Glasbehälter
    2. Lebensmittel 
    3. jegliche Form von Getränken mit Ausnahme von Wasser in Mehrwegbehältern (außer Glas) 
    4. jegliche Art von Waffen, insbesondere Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder Werkzeuge wie Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Baumaterialien und andere gefährliche Gegenstände bspw. lange Fahnenstäbe 
    5. gefährliche Gegenstände 
    6. Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind
    7. Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien
    8. jegliche Art von Pyrotechnik und Fackeln
    9. jegliche Art von Rucksäcken oder Taschen, die die Maße eines herkömmlichen Tagesrucksacks überschreiten
    10. Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen und Permanentmarker
    11. lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Musikanlagen, Megafone und PA-Systeme 
    12. Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände 
    13. Laserpointer
    14. professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne schriftliche Genehmigung durch die Veranstalter*innen 
    15. Zelte, Pavillons, Campingstühle, -tische und -liegen
    16. Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden oder rechtsextremen Inhalten.
  5. Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal entschieden.
  6. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, die Besucher*innen auf verbotene Gegenstände zu kontrollieren. 
  7. Da die Gastronomieeinnahmen für die Veranstalter*innen ein wichtiger Bestandteil der Kalkulation sind, ist die Mitnahme von eigenen Getränken nicht gestattet. Eigene Trinkwasserflaschen, sofern sie nicht aus Glas sind, dürfen mitgebracht werden und können an der Trinkwasserstation aufgefüllt werden. Beim Einlass findet eine entsprechende Kontrolle durch das Ordnungspersonal statt. Eigenes Essen kann bei Allergien und Unverträglichkeiten mitgebracht werden. 
  8. Tiere dürfen auf das Festivalgelände nicht mitgenommen werden. Eine Ausnahme bilden vorher angemeldete Assistenzhunde.
  9. Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben das Recht, einzelnen Besucher*innen den Zugang zum Festivalgelände zu verweigern oder einen Platzverweis auszusprechen. 
  10. Ein- und Ausgänge sowie sämtliche Rettungs- und Fluchtwege sind permanent freizuhalten. 
  11. Das sogenannte Stage diving, crowd surfing, pogen sowie das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zäune, Sanitäreinrichtungen oder Ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
  12. Die Veranstalter*innen halten die Besucher*innen dazu an, sich anderen und der Umwelt gegenüber respektvoll zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Müll, die Entsorgung von Müll in die dafür vorgesehenen Behälter und die sorgsame und rücksichtsvolle Benutzung des Festivalgeländes und dessen Einrichtungen (insb. Sanitäranlagen). Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Anlagen ist untersagt. 
  13. Jegliche Form mutwilliger Zerstörung oder Beschädigung des Festivalgeländes, dessen Bauten, Einrichtung und Gegenstände sowie zum Festival gehörende Transportmittel ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. 
  14. Die Veranstalter*innen übernehmen keine Haftung für Diebstahl, Verluste und Schäden. Ausgenommen davon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Veranstalter*innen oder ihr Personal geschehen. 
  15. Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Festivalgelände verschaffen, können von den Veranstalter*innen angezeigt werden. 
  16. Begeht ein*e Besucher*in auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt. 
  17. Die Veranstalter*innen weisen darauf hin, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und empfehlen deshalb die Verwendung von Gehörschutz (z. B. Ohrstöpsel), um einer möglichen Gesundheitsschädigung vorzubeugen. Die Besucher*innen handeln eigenverantwortlich in Bezug auf etwaige Schäden der eigenen gesundheitlichen Verfassung. Eine Haftung der Veranstalter*innen für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
  18. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen die Festivalbesucher*innen unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihrer Bildnisse und ihrer Stimmen für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton ein, die von den Veranstalter*innen oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet).

§ 6 FESTIVALABLAUF

  1. Die Veranstalter*innen übernehmen keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte der Künstler*innen. Ihnen obliegt es, das Programm aus organisatorischen Gründen zu verändern. Es besteht kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung des Ticketpreises, weder bedingt durch Absagen einzelner Künstler*innen oder -Gruppen, noch aufgrund von Programmänderungen.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung des Ticketpreises aufgrund von Verlegung oder Absage der Veranstaltung. Bei Verlegung bleibt das Ticket für den Ersatztermin gültig. 
  3. Den Veranstalter*innen obliegt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. 
  4. Den Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal obliegt es, Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu räumen oder zu sperren, sowie den Zugang zu Teilbereichen zu verweigern. Es besteht dadurch kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung. 
  5. Weitere Informationen zum Festivalablauf sind der Website www.fuchsbau-festival.de zu entnehmen. 
  6. Den Anweisungen der Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal ist Folge zu leisten. 

§ 7 JUGENDSCHUTZ

  1. Das Festivalgelände obliegt dem Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Es ist unbedingt ein ausgefüllter Erziehungsauftrag mit sich zu führen und am Eingang vorzuzeigen. 
  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen das Festival nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person besuchen. 
  3. Eine personensorgeberechtigte Person kann nur eine minderjährige Person auf dem Festival begleiten. 

§ 8 HAFTUNGSANSPRÜCHE

  1. Die Veranstalter*innen, ihre gesetzlichen Vertretenden oder ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, Verletzungen und Verluste jeglicher Art, insbesondere nicht für gesundheitliche. Ausgenommen sind Schäden, die die Veranstalter*innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen und Regelungen, zu denen die Veranstalter*innen sich in diesen AGBs verpflichten. Dieser Absatz gilt ebenso für das Personal der Veranstalter*innen.
  2. Die Veranstalter*innen weisen insbesondere darauf hin, dass sie nicht garantieren können, dass auf dem Veranstaltungsgelände keine Gegenstände sind, an denen sich Besuchende verletzen könnten. Damit einhergehend sind auch mögliche Verletzungen, die durch Unwegsamkeit des Geländes verursacht werden.
  3. Besucher*innen haften für den von ihnen verursachten Schaden.
  4. Die Veranstalter*innen haften nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die den Besucher*innen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Hannover vereinbart.