AGBs

FUCHSBAU – AGB 2022 

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Verträge zwischen dem Fuchsbau e.V. und den jeweiligen Vertragspartner*innen (Kund*innen). 
  2. Durch den Erwerb oder die Verwendung einer Eintrittskarte oder durch den Erwerb von Waren akzeptieren die Kund*innen die Geltung und Einbeziehung dieser AGB in den jeweiligen Vertrag. 
  3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehalten und werden auf der Website www.fuchsbau-festival.de veröffentlicht.
  4. Veranstalter ist der Fuchsbau e. V.
  5. Das Veranstaltungsgelände umfasst das Festivalgelände, das Campinggelände, den Parkplatz und dem nicht-öffentlichen Produktionsgeländes. Auf allen Flächen, die Teil der Veranstaltung sind, gilt das Hausrecht der Veranstalter*innen. Den Anweisungen der Veranstalter*innen und des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. 
  6. Die Veranstalter*innen behalten sich vor, die Veranstaltungen bis spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, wenn Bedenken bestehen, die Durchführung der Veranstaltung gewährleisten zu können. Diese Bedenken liegen im Ermessen der Veranstalter*innen. 
  7. Das Fuchsbau Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von den Veranstalter*innen nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so sind die Veranstalter*innen berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung notwendig – auch abzubrechen. Im Fall der Unterbrechung oder des Abbruchs der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher*innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Veranstalter*innen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. 
  8. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z. B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen unterliegt behördlich genehmigten Besucher*innenkapazitäten. Werden diese erreicht, sind die Veranstalter*innen berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Aus Sicherheitsgründen können einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes durch die Veranstalter*innen vorübergehend oder vollständig abgesperrt oder geräumt werden, ohne dass dadurch Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises durch die Besucher*innen entsteht. Den Anweisungen der Veranstalter*innen oder befugter Dritter ist unmittelbar Folge zu leisten. 
  9. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die die Veranstalter*innen zu verantworten haben, haben die Besucher*innen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Eintrittspreises.
  10. Die unautorisierte Verwendung von Logos, Designs, Bild- und Tonmaterial sowie des Vereinsnamens ist verboten. 
  11. Verstöße gegen die AGB können die Veranstalter*innen dem Ausschluss von der Veranstaltung ahnden. 

§ 2 HAUSRECHT

  1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von den Veranstalter*innen bzw. von durch die Veranstalter*innen beauftragte Dritte ausgeübt.
  2. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderer von den Veranstalter*innen erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragter Personen ist Folge zu leisten.
  3. Die Veranstalter*innen sowie der Sicherheitsdienst dürfen bei menschenverachtenden, diskriminierenden oder rassistischen Äußerungen/Kleidungen die Besucher*innen vom Gelände verweisen oder den Zutritt verweigern. 
  4. Die Veranstalter*innen können Besucher*innen bei Vorlage eines der folgenden Gründe dem Veranstaltungsgelände sofort verweisen bzw. den Eintritt zu diesem verwehren: 
    1. Verstoß gegen diese AGB
    2. Verstoß gegen die Platzordnung 
    3. strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung) 
    4. menschenverachtendes, diskriminierendes, rassistisches oder sexistisches Verhalten
    5. Verbreitung von nationalistischem und rechtspopulistischem Gedankengut, Symbolen, Musik etc. 
    6. gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Personen oder Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen, Boxen etc.) 
    7. Verweigerung den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen
    8. Eindringen in für Besucher*innen gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Bühnen-, Künstler*innen- und Backstagebereiche) 
    9. gewerbliches Handeln auf dem Festivalgelände ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalter*innen 
    10. wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher*innen
  5. Bei einem Verweis vom Veranstaltungsgelände verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Eintrittspreises sowie Schadensersatz gegenüber den Veranstalter*innen besteht nicht. 
  6. Mutwillige Beschädigungen der Natur auf dem Festivalgelände und den angrenzenden Flächen insb. von Bäumen und Gehölzgruppen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. 

§ 3 FESTIVALTICKETS

  1. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, den Festivalbesucher*innen aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren (s. §2 Punkt 4). In diesem Falle haben die Festivalbesucher*innen nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person der Festivalbesucher*innen begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz. 
  2. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucher*innenbändchen gestattet. Dieses Besucher*innenbändchen erhalten die Festivalbesucher*innen im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte an der Kasse.
  3. Bei dem Kauf der Eintrittskarten liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht, weil es sich um Freizeitbetätigung handelt, bei der der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies bedeutet, dass Eintrittskarten von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen sind. Jeder Kauf von Eintrittskarten ist damit verbindlich.
  4. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt. Eine Überschreibung eines bereits gekauften Tickets auf etwaige Dritte erfolgt über tickets@fuchsbau-festival.de. In diesem Fall verliert das ursprüngliche Ticket seine Gültigkeit. 

§ 4 ANREISE

  1. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände kann mit dem dafür vorgesehenen Bus-Shuttle, dem öffentlichen Nahverkehr oder per Selbstanreise erfolgen. Die Veranstalter*innen können einen Bus-Shuttle in Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr anbieten. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände und das Parken erfolgt auf eigene Gefahr.
    1. Den Anordnungen des für das Festival tätigen Buspersonals ist Folge zu leisten. 
    2. Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme, wenn die Kapazität des Fahrzeugs erreicht ist. 
    3. Die Bus-Shuttles pendeln zwischen dem Lehrter Bahnhof und dem Festivalgelände. Es gibt keinen Abfahrtsplan. Die entsprechende Haltestelle am Festivalgelände ist dem Geländeplan zu entnehmen. 
  2. Parken eigener Fahrzeuge
    1. Für das Abstellen der Fahrzeuge ist ein Parkticket am Eingang zur Parkfläche zu erwerben. 
    2. Das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist untersagt. Dort parkende Autos werden kostenpflichtig abgeschleppt. 
    3. Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.  
    4. Das Abstellen der Fahrzeuge geschieht auf eigene Gefahr. Die Parkfläche wird nicht überwacht. Für Beschädigung oder Diebstahl übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Veranstalter*innen oder zur Veranstaltung gehörenden Personen verursacht werden. 
    5. Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 
    6. Die Übernachtung auf  dem Parkplatz ist nicht gestattet. 

§ 5 CAMPING

  1. Die Öffnungszeiten des Campingbereichs sind einen Monat vor Festivalbeginn der Website www.fuchsbau-festival.de zu entnehmen. 
  2. Der Erwerb eines Festivaltickets inkl. Camping erlaubt ausschließlich das Campen mit Zelten auf dem ausgewiesenen Campingplatz. 
  3. Der Zugang zum Campingbereich ist nur mit angelegtem und intaktem Camping-Besucher*innenbändchen gestattet. 
  4. Das Aufstellen von Zelten ist nur in den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Außerhalb der gekennzeichneten Bereiche und ohne den Erwerb eines entsprechenden Camping-Tickets ist Camping verboten und die entsprechenden Camps werden vom Ordnungspersonal zum Abbruch aufgefordert. 
  5. Zugangs- und Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten. 
  6. Auf dem Campingbereich wird keine Stromversorgung angeboten. 
  7. Auf dem Campingplatz sind folgende Gegenstände verboten: 
    1. jegliche Art von Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände 
    2. Glasbehälter
    3. Generatoren, Notstromaggregate und Autobatterien
    4. Fackeln, pyrotechnische Gegenstände
    5. flüssiger Grillanzünder oder andere Materialien zum Entzünden von offenem Feuer 
    6. Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen, Permanentmarker und Konfetti
    7. große Musikanlagen
    8. Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden und rechtsextremen Inhalten
  8. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit den Veranstalter*innen nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
  9. Die Veranstalter*innen behalten sich vor, beim Überschreiten von Lärmpegeln durch private Soundanlagen o. ä., dies zu unterbinden und Geräte bei Bedarf zu beschlagnahmen. Bei Abreise können diese Geräte beim Einlass abgeholt werden. 
  10. Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben die Entscheidungsgewalt auf dem Campingplatz. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. 
  11. Campen mit Wohnmobilen, Kleinbussen oder PKWs
    1. Für das Campen mit Wohnmobilen, Kleinbussen oder PKW ist zusätzlich zu einem Camping-Ticket der Erwerb eines Wohnmobil-Tickets erforderlich. Die Kapazität auf dem Wohnmobil-Campingplatz und dementsprechend die Anzahl der Wohnmobil-Tickets ist begrenzt. Das Wohnmobil-Ticket muss gut sichtbar an der Windschutzscheibe platziert werden.
    2. Das Campen mit Wohnmobilen, Kleinbussen oder PKW ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet. Diese ist dem Geländeplan zu entnehmen. 
    3. Die Gesamtlänge der Fahrzeuge darf 7m und 3,5t nicht übersteigen. Pro Fahrzeug ist nur ein Vorzelt erlaubt.
    4. Es gibt keine Möglichkeit der Strom- und Wasserversorgung für Wohnmobile. Chemietoiletten dürfen nicht auf dem Festivalgelände entleert werden. 
    5. Auf dem Wohnmobil-Campingplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Zulässig Höchstgeschwindigkeit ist Schrittgeschwindigkeit. 
  12. Der Zugang zum Campingplatz wird von den Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal kontrolliert. Das Campen im Zelt oder Wohnmobil erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der Campingplätze erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der abgestellten Wohnmobile oder Zelten übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung. 
  13. Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Campingbereich verschaffen, können von den Veranstalter*innen angezeigt werden. 
  14. Die Besucher*innen werden von den Veranstalter*innen dazu angehalten, sich umweltbewusst und rücksichtsvoll gegenüber anderen zu verhalten. Dazu gehört, Müll so gut es geht zu vermeiden und in den dafür beim Einlass ausgehändigten Müllbeutel zu sammeln. Um einen müllfreien Campingplatz zu ermöglichen, wird ein Müllpfand erhoben, der nur gegen gefüllten Müllbeutel zurückerstattet wird. 
  15. Die Sanitäranlagen sind sorgsam zu benutzen und sauber zu hinterlassen. 
  16. Grillen ist aus Gründen des Brandschutzes nicht erlaubt. Das Kochen mit Campinggaskochern ist erlaubt, wenn das Gas-Kochgerät in technisch einwandfreiem Zustand ist und der deutschen DIN-Norm entspricht. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. 
  17. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich das Ordnungspersonal zu informieren – auch, wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. 
  18. Tiere sind auf dem Campingbereich nicht erlaubt.

§ 6 FESTIVALGELÄNDE

  1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem Besucher*innenbändchen gestattet, das am Eingang im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte erworben werden kann. Bei Verlust des Bändchens kann kein Ersatz gewährt werden. 
  2. Der Zutritt zu abgesperrten Flächen in und um das Festivalgeländes sowie Gebäuden, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist nicht gestattet. 
  3. Die Öffnungszeiten des Fesitvalgeländes werden auf der Website www.fuchsbau-festival.de bekannt gegeben. 
  4. Das Mitführen der folgenden Gegenstände durch Besucher*innen ist auf dem Festivalgelände untersagt und wird am Einlass durch das Ordnungspersonal kontrolliert: 
    1. Glasbehälter
    2. Lebensmittel 
    3. alkoholische Getränke 
    4. jegliche Art von Waffen, insbesondere Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder Werkzeuge wie Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Baumaterialien und andere gefährliche Gegenstände bspw. lange Fahnenstäbe 
    5. gefährliche Gegenstände 
    6. Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien
    7. jegliche Art von Pyrotechnik und Fackeln
    8. jegliche Art von Rucksäcken oder Taschen, die die Maße eines herkömmlichen Tagesrucksacks überschreiten
    9. Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen und Permanentmarker
    10. lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Musikanlagen, Megafone und PA-Systeme 
    11. Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände 
    12. Laserpointer
    13. professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne schriftliche Genehmigung durch die Veranstalter*innen 
    14. Zelte, Pavillons, Campingstühle, -tische und -liegen
    15. Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden oder rechtsextremen Inhalt.
  5. Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal entschieden.
  6. Wir gestatten die Mitnahme von ausschließlich nicht-alkoholischen Getränken in durchsichtigen Plastikflaschen auf das Festivalgelände. Beim Einlass findet eine entsprechende Kontrolle durch das Ordnungspersonal statt. 
  7. Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben das Recht einzelnen Besucher*innen den Zugang zum Festivalgelände zu verweigern oder einen Platzverweis auszusprechen. 
  8. Ein- und Ausgänge sowie sämtliche Rettungs- und Fluchtwege sind permanent freizuhalten. 
  9. Das sogenannte Stage diving, crowd surfing, pogen sowie das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zäune, Sanitäreinrichtungen oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
  10. Die Veranstalter*innen halten die Besucher*innen dazu an, sich anderen und der Umwelt gegenüber respektvoll zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Müll, die Entsorgung von Müll in die dafür vorgesehenen Behälter und die sorgsame und rücksichtsvolle Benutzung des Festivalgeländes und dessen Einrichtungen (insb. Sanitäranlagen). Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Anlagen ist untersagt. 
  11. Jegliche Form mutwilliger Zerstörung oder Beschädigung des Festivalgeländes, des Zytaniengeländes, dessen Einrichtung und Gegenstände sowie zum Festival gehörender Transportmittel ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. 
  12. Die Veranstalter*innen übernehmen keine Haftung für Diebstahl, Verluste und Schäden. Ausgenommen davon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Veranstalter*innen oder ihr Personal geschehen. 
  13. Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Festivalgelände verschaffen, können von den Veranstalter*innen angezeigt werden. 
  14. Begeht ein*e Besucher*in auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt. 
  15. Tiere dürfen auf das Festivalgelände nicht mitgenommen werden.
  16. Die Veranstalter*innen weisen darauf hin, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und empfehlen deshalb die Verwendung von Gehörschutz (z. B. Ohrstöpsel), um einer möglichen Gesundheitsschädigung vorzubeugen. Die Besucher*innen handeln eigenverantwortlich in Bezug auf etwaige Schäden der eigenen gesundheitlichen Verfassung. Eine Haftung der Veranstalter*innen für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
  17. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen die Festivalbesucher*innen unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihrer Bildnisses und ihrer Stimmen für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von den Veranstalter*innen oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet, ein.

§ 7 FESTIVALABLAUF

  1. Die Veranstalter*innen übernehmen keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte der Künstler*innen. 
  2. Ebenso behalten sich die Veranstalter*innen sich das Recht vor, das Programm aus organisatorischen Gründen zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch die Veranstalter*innen so früh wie möglich auf der Website www.fuchsbau-festival.de bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden durch Aushänge am Infostand des Festivalgeländes bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Festivalbesucher*innen keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung des Ticketpreises aufgrund von Verlegung oder Absage der Veranstaltung. Bei Verlegung bleibt das Ticket für den Ersatztermin gültig. 
  4. Den Veranstalter*innen obliegt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. 
  5. Den Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal obliegt es, Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu räumen oder zu sperren, sowie den Zugang zu Teilbereichen zu verweigern. Es besteht dadurch kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung. 
  6. Weitere Informationen zum Festivalablauf sind der Website www.fuchsbau-festival.de zu entnehmen. 
  7. Den Anweisungen der Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal ist Folge zu leisten. 

§8 JUGENDSCHUTZ

  1. Das Festivalgelände obliegt dem Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Es ist unbedingt ein ausgefüllter Erziehungsauftrag mit sich zu führen und am Eingang vorzuzeigen. Dies gilt auch für minderjährige Besitzer*innen eines Camping-Tickets. 
  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren  das Festival nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person besuchen. 
  3. Eine personensorgeberechtigte Person kann nur eine minderjährige Person auf dem Festival begleiten. 

§ 9 HAFTUNGSANSPRÜCHE

  1. Für Schäden, die durch die Veranstalter*innen oder durch dessen gesetzliche Vertreter*innen, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haften die Veranstalter*innen unbeschränkt.
  2. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haften die Veranstalter*innen nicht. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter*innen, leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen der Veranstalter*innen. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.
  4. Der/die Besucher*in verpflichtet sich, die Veranstalter*innen von sämtlichen Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen, und schadlos zu halten (einschließlich angemessener Kosten für Rechtsberatung und-Verteidigung), soweit diese mit schuldhaften Verstößen gegen diese Vertragsbedingungen oder Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Vorschriften zusammenhängen.
  5. Die Veranstalter*innen haften nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die den Besucher*innen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen, es sei denn diese sind gemäß vorbezeichneter Regelung schuldhaft von den Veranstalter*innen verursacht.
  6. Die Veranstalter*innen weisen insbesondere darauf hin, dass sie nicht garantieren können, dass auf dem Veranstaltungsgelände keine Gegenstände sind, an denen sich Besuchende verletzen könnten. Damit einhergehend sind auch mögliche Verletzungen, die durch Unwegsamkeit des Geländes verursacht werden.
  7. Besucher*innen haften für den von ihnen verursachten Schaden.

§ 10 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER BESUCHER*INNEN VOR EINER COVID-19-INFEKTION

  1. Um die Verbreitung des Virus zu vermeiden und die Gesundheit der Besuchenden zu schützen, bitten die Veranstalter*innen die Besucher*innen die durch das RKI vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.
  2. Zudem wird es ein Hygienekonzept auf für das Veranstaltungsgelände für die gesamte Veranstaltungsdauer geben. Dieses wird kurzfristig der aktuellen Lage sowie den Regelungen der aktuellen Niedersächsischen Verordnung angepasst. Das Hygienekonzept wird vor Veranstaltungsbeginn auf der Website www.fuchsbau-festival.de nachzulesen sein. Besucher*innen haben sich an das Hygienekonzept zu halten und sind selbstständig dazu verpflichtet sich über das Hygienekonzept der Veranstaltung zu informieren.
  3. Zutritt zum gesamten Veranstaltungsgelände haben nur vollständig immunisierte Personen (2G Regelung), wobei die Definition, wer als Genesen gilt und wer einen gültigen Impfschutz hat, an die zum Festivalzeitpunkt geltenden Niedersächsischen Verordnungen angepasst sind.
  4. Zudem weisen wir auf die Geltung der lokalen Vorschriften gemäß der Niedersächsischen Verordnung zum Infektionsschutz hin. 
  5. Der Fuchsbau e. V. behält sich zudem das Recht vor, die Maßnahmen zur Vorbeugung einer Infektion und die damit einhergehende Regelung der AGB zum Schutz der Besucher*innen zu erweitern, wenn diese notwendig sind. Darunter fällt unter anderem das Recht, sich von Besucher*innnen einen aktuellen negativen Antigen-/PCR-Test auf Sars-CoV2 oder Varianten hiervon, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen zu lassen oder das Tragen einer Mund-Nasenschutz-Maske zu verordnen.
  6. Die Veranstalter*innen haben das Recht, den Besucher*innen den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern die Nachweise und Kontrollen nicht gemäß den Anforderungen vorgelegt werden können.
  7. Vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes wird der Impf- bzw. Genesenenstatus überprüft. Der Nachweis kann digital oder analog erbracht werden.
  8. Kommen die Besucher*innen der Aufforderung nach Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 7 nicht nach, kann der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.
  9. Trotz aller Maßnahmen zur Vorbeugung einer Infektion verbleibt das allgemeine Lebensrisiko einer Ansteckung bei den Besucher*innen, für deren Schäden keine Haftung übernommen wird, solange dies nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich hervorgerufen wurde.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Hannover vereinbart.